Mit Inkrafttreten der Grundsteuerreform im Jahr 2025 sind die Städte und Gemeinden dazu aufgefordert, die Hebesätze anzupassen. Die Grundsteuerhebesätze der Stadt Monschau wurden aufkommensneutral angepasst. Dabei hat sich der Rat der Stadt Monschau dazu entschieden, zwischen den Hebesätzen für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücken zu differenzieren. Insgesamt erzielt die Stadt nach der Reform die gleichen Grundsteuereinnahmen von rund 4,8 Mio. € wie vor der Reform.
Die Stadt erzielt hierdurch keine Mehreinnahmen!
Die individuelle Grundsteuer kann sich aber bei jedem Steuerzahler verändert haben. Bei einigen bleibt der Betrag gleich, einige zahlen mehr, andere weniger als vor der Grundsteuerreform.
Bei Fragen zur Neubewertung und Höhe der Messbeträge wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Finanzamt Aachen-Kreis. Die Kontaktdaten finden Sie auf Ihrem Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts (v. 01. Januar 2022) bzw. auf Ihrem Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (v. 01. Januar 2025).
Sofern Sie Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags eingelegt haben, bleibt dieses Einspruchsverfahren von diesem Abgabenbescheid unberührt. Die Grundsteuer ist weiterhin an die Stadt Monschau zu zahlen.
Die Festsetzung der Messbeträge ist ausschließlich durch das Finanzamt Aachen-Kreis erfolgt.
Konkret wurden die Hebesätze in der Stadt Monschau aufkommensneutral wie folgt angepasst:
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft von 450 v.H. auf 350 v.H.
Wohngrundstücke von 820 v.H. auf 1068 v.H.
Nichtwohngrundstücke von 820 v.H. auf 1.602 v.H.